Räumpflichten:

Was Mieter und Eigentümer zu beachten haben!

Es war schon wieder so weit, das komplette Ruhrgebiet war unter einer dicken Schneeschicht bedeckt. Der Verkehr war teilweise lahmgelegt, deshalb musste man aufs Laufen umsteigen. Doch was wenn der Bürgersteig nicht gestreut ist?

Welche Pflichten Mieter und Eigentümer haben fassen wir im nachfolgenden Text zusammen.

Fakt ist: Die Anwohner müssen dafür Sorge tragen, dass die öffentlichen Gehwege vor dem Haus von Schnee und Eis befreit sind. Grundlegend endet die Streupflicht um 20 Uhr und beginnt wieder um sieben Uhr morgens. An Sonn- und Feiertagen wird der Beginn dieser Regelung um ein bis zwei Stunden verschoben.

Auch die Breite der freigeräumten Stellen ist festgelegt. Hierbei gilt es eine Breite von 1,20m bis 1,50m einzuhalten.

Wie darf man überhaupt Streuen? Man sieht es immer wieder, die Streufahrzeuge verteilen weiträumig Salz auf den Straßen. Hierbei gilt es zu beachten, dass dies für den normalen Bürger nicht erlaubt ist. Zwar kann man Streusalz überall kaufen, benutzt man dieses jedoch muss man mit einer Geldbuße rechnen. Ebenfalls dürfen keine Hobelspäne benutzt werden.

Clevere Personen kamen sicherlich schonmal auf die Idee einfach ein Schild “Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr” aufzustellen. Dieses Schild entbindet allerdings niemanden von der Räumpflicht.

Doch wer muss Räumen, wenn es sich um ein Mietverhältnis handelt? Sofern es im Mietvertrag festgehalten ist, kann der Vermieter die Räumpflicht auf den Mieter übertragen. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass es unzulässig ist die Streupflicht beispielsweise nur auf Mieter des Erdgeschosses zu übertragen. Wenn die Mieter streuen müssen, dann alle Mieter.

Was ist überhaupt verhältnismäßig? Im Grunde gibt es zu beachten, dass während anhaltendem Schneefalls nicht gestreut werden muss. Der Räumpflichtige darf auch bis zu 30 Minuten nach dem Schneefall abwarten, ob erneuter Schnee fällt.

Der letzte wichtige Punkt ist, dass die Abwesenheit nicht von der Räumpflicht entbindet. Hierbei sollte beachtet werden, dass im Zeitraum eines Urlaubes eine Vertretung für das Räumen besorgt wird. Ob es sich hierbei um Familienmitglieder, Nachbarn oder eine Firma handelt ist unerheblich.

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