Austausch des Bodenbelags

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer auch dann den Trittschallschutz einhalten muss, wenn ein Mangel in der Decke dafür sorgt, dass der Schallschutz nicht eingehalten wird.

BGH-Urteil zum Austausch des Bodenbelags

Der Kläger klagte beim Bundesgerichtshof über die Nicht-Einhaltung des Schallschutzes seines Nachbarn (der Beklagte). Und zwar hatte der Beklagte Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht. Die Fliesen entsprechen an sich der Norm für einen Trittschallschutz, doch durch einen Mangel in der Decke werden diese Vorgaben insgesamt nicht eingehalten. Ein unabhängiger Gutachter stellte fest, dass die Trittschalldämmung zwischen den beiden Wohnung aufgrund jenen Mangels nicht der vorgeschriebenen Norm entspricht.

Der Kläger verlangt vom Beklagten dafür zu sorgen, dass der Schallschutzstandard eingehalten wird – entweder durch Teppichboden oder weitere Maßnahmen der Trittschalldämmung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der entsprechende Schallschutz gemäß DIN-Norm 4109 eingehalten werden muss. Der Beklagte hat also dafür zu sorgen, dass die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einzuhalten sind – auch wenn der Mangel am Gemeinschaftseigentum liegt.

Der Eigentümer der oberen Wohnung muss also nun weitere Maßnahmen treffen, wie zum Beispiel das erneute Verlegen eines Teppichbodens oder durch einen zusätzlichen Bodenbelag.

 

Quelle: BGH

 

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