Frau erstellt Jahresabrechnung

Nein… Bei diesem Gerichtsurteil wurde entschieden, dass ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf die Rückzahlung einer Abrechnungsspitze hat, wenn die Jahresabrechnung für unwirksam erklärt wird.

Hintergrund hierzu war eine Dachsanierung

In der Einzelabrechnung des Wohnungseigentümers entfiel für eine „Dachsanierung“ ein Betrag von 2.240 Euro. Als Nachzahlung wurde ein Betrag in Höhe von 1.434 Euro aufgeführt. Diesbezüglich erhob der Eigentümer eine Anfechtungsklage. Während des Verfahrens zahlte er die Abrechnungsspitze und die anfallenden Zinsen.
Im Februar 2014 erklärte das Amtsgericht die Jahresabrechnung von 2011 bezüglich der „Dachsanierung“ für ungültig. Daraufhin verlangte der Eigentümer die volle Nachzahlung von 1.434 und die gezahlten Zinsen zurück.

Das Urteil des Landgerichts

Das Landgericht beschloss, dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Abrechnungsspitze besitzt. Er hat ausschließlich den Anspruch auf eine neue Jahresabrechnung… Egal ob die Abrechnung teilweise oder insgesamt als ungültig erklärt wurde.
Die zuvor fehlerhaften Kosten müssen nun fehlerfrei verteilt werden. Dadurch ergeben sich an ein paar Stellen Erstattungen und an anderen Nachforderungen.

Die Jahresrechnung hat ebenfalls Vorrang, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentümerwechsel stattfand.

 

Quelle: BGH

 

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