BGH Urteil bezüglich fiktiver Mängelbeseitigungskosten

Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren entschieden, bei dem der Käufer einer Eigentumswohnung vom Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangt. Die Forderungen wurden anhand der voraussichtlich entstehenden und bisher nicht aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten (fiktive Mängel) berechnet. Außerdem wird vorgeworfen, dass Gemeinschaftseigentum betroffen sei.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger erwarb von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag steht geschrieben, dass dem Käufer bekannt ist, dass an einer Schlafzimmerwand in der Vergangenheit Feuchtigkeit vorhanden war. Sollte diese bis zum Ende des Jahres 2015 erneut auftreten, verpflichtet sich der Verkäufer diesen Mangel zu beseitigen. Nach der Übergabe der Wohnung trat dann kurze Zeit später eben besagter Mangel auf, weswegen die Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung erfolglos dazu aufforderten diesen zu beseitigen. Die Kläger forderten vom Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 12.312,90€.

Das Urteil:

Das Landgericht hat den Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von 7972,68€ verurteilt. Dabei hat es die Schäden am Gemeinschaftseigentum auf den Kostenanteil des Klägers beschränkt. Der Beklagte ging darauf in Berufung, dies wurde jedoch vom Oberlandesgericht abgewiesen.

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2020

 

Fragen? Melden Sie sich.