In dieser Klage geht es um die Nutzung eines “Laden mit Lager”, wie die betroffene Teileigentumseinheit in der Erklärung bezeichnet wird. Hierzu entschied der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass eine Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum rechtens ist. Den kompletten Verlauf und Hintergrundinformationen zur Klage finden Sie in diesem Blogbeitrag.
Prinzipiell ist es einem Wohnungseigentümer möglich einen anderen Mieter der Unterlassung zu verklagen, wenn die Mieteinheit anders genutzt wird, als im Vertrag vorgesehen. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Zwar kann diese Klage abgewiesen werden, wenn die rechtmäßige Nutzung laut Mietvertrag nicht weniger störend ist als die alternative Nutzung. Im Falle der vorliegenden Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum ist die Lärmbelastung jedoch um ein vielfaches höher, als die Belastung im Falle eines Ladens mit Lager.
Dass die Klage nun abgewiesen wurde basiert auf dem Paragraphen 22 Absatz 1a Satz 1 BImSchG. Dieser besagt, dass die Lärmbelastung welche durch Kindertagesstätten, Kindergärten, Eltern-Kind-Zentren und ähnlichem hervorgeht nicht als schädliche Umwelteinwirkung bezeichnet werden darf. Hierunter fallen im Übrigen auch “Bolzplätze” und ähnliches. Somit wird die Nutzung des Ladens mit Lager gemäß §22 Absatz 1a Satz 1 BImSchG als rechtens bewertet. Diese Prüfung ist darüber hinaus auch dann vorzunehmen, wenn die Teilung gemäß Vertrag zeitlich vor dem Inkrafttreten des Paragraphen 22 eingetreten ist.
Eine nach Teilungsvertrag als Laden mit Lager bezeichnete Teileigentumseinheit darf als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden, da gemäß Paragraph §22 Absatz 1a Satz 1 BImSchG der Lärm der durch Kinder in Kindergärten, Bolzplätzen oder eben Eltern-Kind-Zentren hervorgerufen wird nicht als schädliche Umwelteinwirkung angesehen werden darf. Somit ist die Fremdnutzung rechtmäßig, da die höhere Lautstärke nicht als solche bewertet wird.