Auszug Hausverwaltung Rhein Ruhr

In diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof über die Ansprüche zweier Mieter auf Schadensersatz, wenn der Vermieter eine Pflichtverletzung begeht. In zwei Verfahren entschied der zuständige VIII. Zivilsenat am 09.12., dass ein Mieter keinen Anspruch auf die Zahlung von Maklerkosten, die für den Erwerb von Wohnungs- oder Hauseigentum angefallen sind, besitzt.

Verfahren VIII ZR 238/18

Dem Mieter einer Wohnung, dem Kläger, wurde im August 2012 von der Mieterin, der Beklagten, wegen Eigenbedarfs gekündigt. Da das Amtsgericht der Räumungsklage stattgab, erwarb der Kläger während des Verfahrens eine Eigentumswohnung. Der eingeschaltete Makler stellte diesem eine Provision in Höhe von 29.543,42 € in Rechnung. In dem Berufungsverfahren kam es zu einem Räumungsvergleich, in dem sich der Mieter zu einem Auszug bis Ende Februar 2016 verpflichtete.

Nach der Räumung nahm die Vermieterin den behaupteten Eigenbedarf nicht in Anspruch. Der Mieter behauptete, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen und verklagte die Vermieterin nun auf Schadensersatz. Es kam zu Streitigkeiten, ob der Mieter einen Anspruch auf die Erstattung der Maklerkosten hat oder nicht.

Verfahren VIII ZR 371/18

In diesem Verfahren verlangte der Mieter ebenfalls die Zahlung von Kündigungsfolgeschäden. Das Mietverhältnis von Mieter und Vermieter war schon im Vorfeld durch Streitigkeiten angeschlagen und wurde Anfang August 2013 vom Mieter fristlos gekündigt. Der Grund hierfür lag hauptsächlich darin, dass der Vermieter einen Handwerker den Balkon der Mietwohnung ohne Einverständnis betreten lassen hat.

Ende August erwarb der Mieter 250 km entfernt von der bisherigen Wohnung, in der Nähe seiner Arbeitsstelle, ein Einfamilienhaus. Dadurch, dass das Haus erst im Dezember bezugsfertig wurde, er jedoch schon Ende September die Mietwohnung räumte, musste der Mieter in eine Zwischenunterkunft ziehen. Nun forderte er die für den Hauserwerb angefallenen Maklerkosten in Höhe von 13.030,50 €, Umzugskosten, die Kosten der Übergangsunterkunft und die Kosten für den Umbau und Wiedereinbau seiner Einbauküche zurück.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied in diesen beiden Fällen, dass die Maklerkosten, die für den Erwerb einer Eigentumswohnung und eines Eigentumshauses angefallen sind, keinen erstattungsfähigen Schaden abbilden. Denn die Mieter haben mithilfe der Makler nicht ihren Besitzverlust der bisherigen Wohnung ausgeglichen, sondern eine neue (Rechts-)Stellung als Eigentümer belegt.

Das Verfahren VIII ZR 371/18 wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da geprüft werden muss, ob der Mieter einen Anspruch auf die Umzugskosten, die Kosten für die Übergangsunterkunft sowie die Aus- und Umbaukosten der Einbauküche hat.

 

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

 

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