Makleralleinauftrags

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Immobilienmakler ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann. Dieser kann sich automatisch auf drei weitere Monate verlängern, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen gekündigt wird. Dies kann in den Allgemeinem Geschäftsbedingungen festgehalten werden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin wurde von der Beklagten als Maklerin engagiert, da die Beklagte ihre Eigentumswohnung verkaufen wollte. Die beiden schlossen einen “Alleinverkaufsauftrag” der auf sechs Monate befristet war. Eine automatische Verlängerung würde demnach für drei weitere Monate erfolgen, dies wurde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten. Nach dem geschlossenen Vertrag soll die Maklerin beim Verkauf der Wohnung eine Provision erhalten.

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit der Klägerin zwar nicht, beauftragte aber kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit einen zusätzlichen Makler, der schließlich einen Käufer für die Wohnung finden konnte. Dieser Makler erhielt sowohl von der Beklagten, als auch von dem Käufer eine Provision.

Die klagende Maklerin fordert nun Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision.

Die letztendliche Entscheidung des Bundesgerichtshof lautet allerdings wie folgt:

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien unbegründet, da die festgehaltene Kündigungsfrist und die automatische Verlängerung des Vertrages zwar in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten wurden, jedoch dadurch nicht automatisch zum Vertragsinhalt werden. Somit hat die Beklagte keinen Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision zu zahlen, da der Vertrag wegen der Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel nicht verlängert wurde.

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof 

 

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