Bundesgerichtshof hat über Härtefallabwägung entschieden

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die sich mit einer Mietpreiserhähung einer frisch modernisierten Wohnung beschäftigte. Spezieller mit der Berufung auf eine unzumutbare Härte der Mietpreiserhöhung im Rahmen der Modernisierung. Die Grundlage dieser Berufung ist der § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB.

§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB.

In die Abwägung der Höhe der Mieterhöhung ist zwar zu berücksichtigen, wenn der Mieter eine für seine Umstände zu große Wohnung bewohnt. Der Grund hierfür ist, dass die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden müssen. allerdings ist dieser Umstand nicht unbedingt sofort gegeben, wenn der Mieter in einer Wohnung wohnt, die die Wohnraumgröße gemäß der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von staatlichen Transferleistungen oder gemäß der Vorschriften der Bemessung von Zuschüssen für den öffentlichen Wohnungsbau überschreitet.

Dabei beziehen sich die Vorschriften bezüglich einer angemessenen Wohnungsgröße im Bereich von staatlichen Transferleistungen auf eine Vermeidung von Kosten die für die Allgemeinheit durch zu große Wohnungen anfallen,  die Hilfebedürftigen bewohnen. Eine Regelung, die der § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verfolgt. In diesem Paragraph geht es darum, ob es sich in der Modernisierung um eine Entscheidung des Vermieters handelt, die der Mieter nicht beeinflussen kann und ob das Refinanzierungsinteresse das Leben des Mieters beeinflusst.

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