Das Hausgeld

Was ist das eigentlich?

Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft müssen monatlich Vorschüsse an die Verwaltung von Wohneigentumsanlagen zahlen. Diese bezeichnet man als Hausgeld.
Man errechnet die Höhe der Vorschüsse durch einen zuvor aufgestellten Wirtschaftsplan und der Hausverwalter erstellt im Anschluss den Wirtschaftsplan für das kommende Kalenderjahr und die Eigentümer akzeptieren diesen in der jährlichen Eigentümerversammlung.

Verpflichtungen bezüglich des Hausgeldes

Im Wohneigentumsgesetz ist verankert, dass jedes Mitglied einer Eigentümergesellschaft die Kosten des gemeinsamen Eigentums trägt. Demnach wird das Hausgeld anteilig auf die Parteien verteilt. Die Kosten des gemeinsamen Eigentums sind beispielsweise die Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Dinge, die am und um das Objekt anfallen und auch der Verwaltungsaufwand gehört dazu.
Die Höhe der Kosten für die einzelnen Eigentümerparteien berechnet man anteilig der Mietanteile.

Der Verteilungsschlüssel

Im Wohneigentumsgesetz wird in §16 unter anderem der Verteilungsschlüssel beschrieben.

Wichtig sind hierbei:

  • Der Verbrauch
  • Wohnungsanzahl
  • Mieteigentumsanteil

Nach diesen Kriterien wird die Höhe des Hausgeldes für jeden Eigentümer festgelegt. Dabei spielt im Übrigen keine Rolle, ob eine Wohnung bewohnt ist oder leer steht, einzig die Möglichkeit der Nutzung ist ausschlaggebend.

Was ist abgedeckt

Nun zu dem Teil der vermutlich die meisten Eigentümer interessiert. Was deckt das Hausgeld eigentlich ab? Grundsätzlich erwerben sie beim Kauf einer Eigentumswohnung nicht nur die Wohnung, sondern immer einen Teil der ganzen Immobilie. Man verwendet die Kosten auf die gemeinsam genutzten Teile.

Dies könnten beispielsweise der Keller oder die Tiefgarage sein.
Abgedeckt sind demnach beispielsweise die Müllentsorgung, der Hausmeisterservice, Strom, Versicherungen oder die Pflege des Gartens.
Auch Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums oder Heizkosten für Flure oder gemeinschaftliche Keller sind abgedeckt.

Was kann auf den Mieter umgelegt werden?

Sollten die Eigentumswohnung vermietet werden, können einige der oben genannten Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Beispielsweise können dem Mieter die gemeinschaftliche Wasserversorgung, Straßenreinigung und Müllabfuhr oder die Entwässerung in Rechnung gestellt werden und sogar Sach- und Haftpflichtversicherungen oder Kosten der Reinigung von Beispielsweise Fluren können umgelegt werden.

Ein Service Ihrer Hausverwaltung!

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