Wohneigentumsverwaltung im Ruhrgebiet

Hausverwaltung #1

Wie Funktioniert das überhaupt?

Eine Hausverwaltung hat viele unterschiedliche Aufgaben. Diese unterscheiden sich je nach Art des Objektes. Handelt es sich beispielsweise um ein Haus mit Eigentumswohnungen oder aber um ein großes Mietshaus? Diese Information ist wichtig, weil im Falle eines Hauses mit Eigentumswohnungen das Wohnungseigentumsgesetz die Grundlage für die Regelung der Pflichten des Eigentümers  darstellt. In diesem ist ganz klar festgelegt was geschehen muss und worauf geachtet wird. Im folgenden haben wir verschiedene Unterpunkte aufgelistet, die zeigen, wie umfassend die Tätigkeit einer Hausverwaltung ist.

§27 WEG, Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind in §27 des Wohneigentümergesetzes festgelegt. Dazu gehört unter anderem,

  • dass die Beschlüsse der Wohneigentümer durchgeführt werden und die für die Durchsetzung der Hausordnung gesorgt wird. Festsetzungen und Änderungen in der Hausordnung dürfen allerdings nur nach Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen
  • dass Maßnahmen getroffen werden, die der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen. In dringenden Fällen müssen auch Beschlüsse getroffen werden, die zwingend notwendig sind für den Erhalt des gemeinschaftlichen Eigentums
  • dass die gemeinschaftlichen Gelder verwaltet werden und insbesondere Kosten wie beispielsweise die der Hypothekenzinsen angefordert werden
  • und Willenserklärungen und Zustellungen entgegengenommen werden, wenn sie an alle Wohnungseigentümer gerichtet sind
  • sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend gemacht werden, sofern eine Vereinbarung oder ein Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ihn dazu berechtigen

Wichtig ist insbesondere bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder, dass der Verwalter der Hausverwaltung die Gelder von seinem eigenen Vermögen getrennt hält. Man darf kein Entgeldkonto erstellen, auf dem die Gelder liegen. Sie müssen zwingend auf einem offenen Fremdkonto liegen, dessen Inhaber die Wohnungseigentümer sind. Der Hausverwalter darf lediglich eine Verfügungsberechtigung besitzen. Um den Eigentümern mehr Schutz zu geben kann die Verfügung über die Gelder ab einer bestimmten Summe an eine Zustimmung des Verwaltungsbeirates der Eigentümer gekoppelt sein.

Ein Service Ihrer Hausverwaltung!