Hausverwaltung #2

§28 WEG, Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

Der Hausverwalter ist verpflichtet, jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. In §28 WEG wird festgelegt, was der Verwalter hierbei zu beachten hat. Hierbei ist es unter anderem wichtig,

  • dass die voraussichtlichen Einnahmen, sowie Ausgaben, bei der Verwaltung des Eigentums vorhanden sind
  • und eine anteilsmäßige Verpflichtung der Eigentümer zu Lasten- und Kostentragung vorliegt
  • sowie die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer für die Instandhaltungsrückstellung enthalten ist

Nachdem der Wirtschaftsplan von den Wohnungseigentümern beschlossen ist, ist es gängige Praxis, dass monatliches Hausgeld gezahlt wird. Die Hausverwaltung überprüft hierbei den Eingang der Zahlungen. Mit dem Hausgeld werden die im Wirtschaftsplan beschlossenen Maßnahmen gedeckt. Nachdem das Kalenderjahr abgelaufen ist, erstellt die Hausverwaltung eine Abrechnung. Diese ist allerdings auch jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss der Mieter verlangbar.

Sonstige Pflichten der Hausverwaltung

Die bis jetzt aufgelisteten Pflichten sind natürlich nicht alles, was ein Hausverwalter zu leisten hat. Es kommen unter anderem noch hinzu,

  • dass die Eigentümer mindestens einmal im Jahr schriftlich zu Eigentümerversammlung eingeladen werden. Es kann auch außerplanmäßige Versammlungen geben, wenn mindesteins ein Viertel der Eigentümer dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen
  • dass der Hausverwalter die Führung des Vorsitzes in der Eigentümerversammlung übernimmt, sofern nichts anderes beschlossen wird

und noch viele weitere Punkte bezüglich der Eigentümerversammlung. Diese sind alle im WEG aufgelistet.

Dazu kommt noch, dass die Hausverwaltung in der Lage ist, die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümer gerichtlich überprüfen zu lassen.

Weitere Pflichten:

Die Hausverwaltung ist nicht nur für alles zuständig was der Gesetzestext erwähnt. Darüber hinaus ist es gängige Praxis, dass im Vertrag weiter Zuständigkeiten festgelegt werden. Beispielsweise die Einstellung, sowie Entlohnung eines Hausmeisters oder aber die Pflicht, das Verwaltungsobjekt monatlich zu begehen um sich vom guten Zustand zu überzeugen und gegebenenfalls schnell handeln zu können.

Abschließend ist es noch wichtig, dass man die Vorschriften in §675 BGB betrachtet. Die Regeln der entgeltlichen Geschäftsbesorgung sind sowohl für den Hausverwalter, als auch für den Eigentümer zu beachten!

Ein Service Ihrer Hausverwaltung!