Der Bundesgerichtshof trifft ein neues Urteil zu Vermietungen!

Es gibt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen. In diesem Zusammenhang wurde geklärt, wie die mögliche Vermietung an Feriengäste unter Einbezug eines Mehrheitsbeschlusses verboten werden kann.

Der vorliegende Fall der Eigentümergemeinschaft:

Der grundlegende Fall erlaubte bis lang eine kurzzeitige Vermietung durch die zugrunde liegende Gemeinschaftsordnung der Mietparteien. Wenn Einheiten den Zweck einer Wohneinheit haben liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter vor. Im Jahre 2010 entschied der Bundesgerichtshof bereits, dass dies auch die kurzzeitige Vermietung an Feriengäste umfasst und die vorliegende Gemeinschaftsordnung erlaubte diese ebenfalls ausdrücklich.

Die sogenannten Öffnungsklauseln ermöglichen es den Wohneigentümern, dass bestimmte Regelungen mit Zustimmung der Mehrheit geändert werden können. Allerdings sind aufgrund des wichtigen Minderheitenschutzes fundamentale inhaltliche Schranken gegeben. Diese fundamentalen inhaltlichen Schranken umfassen verzichtbare, aber mehrheitsfeste Rechte. Zum Beispiel die in diesem Fall vorliegende Zweckbestimmung des Wohneigentums oder des Teileigentums.

Jegliche Verbote, die die Vermietung von Wohn- und Zweckeigentum begrenzen sind somit nur durchsetzbar, wenn alle Eigentümer zustimmen.

Wichtige Gesetzesgrundlage:

Wichtige Grundlagen dieser Rechtssprechung sind dabei der Paragraph 13 WEG Abs. 1 “Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.”

Kurz und knapp zusammengefasst:

In einer Wohneigentümergemeinschaft sollte die kurzzeitige Vermietung eines Objektes an Feriengäste verboten werden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Öffnungsklausel nicht die fundamentalen inhaltlichen Rechte von Eigentümern umgehen darf und beschloss, dass alle Eigentümer einem Verbot zustimmen müssen. Die fundamentalen inhaltlichen Rechte beschreiben dabei unter anderem die Zweckbestimmung des Wohn- und Teileigentums, was die in diesem  Fall die kurzfristige Vermietung umfasst.

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