Der Bundesgerichtshof hat in einem Streitfall entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Jahr in einem Streitfall in Verbindung mit einem Ladenlokal und einer Eigentümerversammlung entschieden. Es ging um eine Wohn- & Teileigentümergemeinschaft in einem Altbau. Das Gebäude wurde im Jahre 1890 errichtet und im Jahre 1986 aufgeteilt. Nach der Aufteilung gab es zwölf Wohnungen, sowie drei Einheiten in Teileigentum. Die Klage stellten die drei Teileigentümer. Die Einheiten befinden sich im Souterrain des Gebäudes und werden als Praxis und Ladenlokal genutzt. An den Wänden liegen Feuchtigkeitsschäden vor. Im Jahre 2010 engagierten die Teileigentümer ein Ingenieurbüro, welches ein Gutachten bezüglich der Feuchtigkeitsschäden erstellen sollte. Ein Jahr später wurde ein zweites Gutachten von einem Architekten erstellt und es stellte sich bei beiden Gutachten ein und dieselbe Ursache heraus. Im Mauerwerk sind Salze eingelagert, es fehlt eine außenseitige Sockelabdichtung und eine Horizontalsperre liegt ebenfalls nicht vor.

Die Eigentümerversammlung lehnte die Anträge ab!

Diese Punkte führten zu den durchfeuchteten Wänden und schließlich zur Klage. In der Eigentümerversammlung wurden alle Anträge zur Beseitigung der Schäden und zur Nachrüstung der fehlenden Teile abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Kläger einen Anspruch auf die Sanierung von Feuchtigkeitsschäden haben. Es muss gewährleistet sein, dass das Sondereigentum in einem Haus in einem solchen (baulichen) Zustand sein muss, dass der Zweck des Sondereigentums gegeben ist und durchsetzbar ist. Außerdem ist die Sanierung durchzusetzen, da die Wände und die fehlenden baulichen Gegebenheiten zum gesamten Haus gehören und nicht zu den einzelnen Einheiten. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Eigentümer, welche nun die Sanierung in Auftrag geben können.



Kurz & knapp: Nachdem Feuchtigkeitsschäden in den Wänden der Ladenlokale im Souterrain festgestellt wurden, wollten die Teileigentümer dieser Ladenlokale die Sanierung per Antrag auf der Eigentümerversammlung durch kriegen. Die Eigentümerversammlung lehnte ab, da sie sich nicht in der Pflicht sah, für die Schäden aufzukommen. Die durchfeuchteten Wände entstanden durch fehlende Abdichtungen und Verstrebungen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Eigentümer für die Sanierung aufkommen müssen, da es sich bei den Wänden um einen Teil des gesamten Hauses handelte.

Ein Service Ihrer Hausverwaltung!