Mieter Erneuert Irrtümlich selbst Seine Fenster.

Es gibt ein neues Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, welcher für Wohneigentumsrecht zuständig ist. Die Basis dessen ist, dass ein Wohnungseigentümer seine Fenster selbst erneuert hat. Seiner Meinung nach war er dafür verantwortlich und nicht die Wohneigentümergemeinschaft. Nachdem er erfuhr, dass die Erneuerung nicht in seinen finanziellen Zuständigkeitsbereich fiel, wollte er das Geld erstattet haben. Laut dem Urteil des BGH steht ihm das nicht zu.

Der Sachverhalt und die Wohnungseigentümergemeinschaft:

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnegentümergemeinschaft. Diese umfasst 212 Wohnungen. Im Jahre 2005 hat der Kläger seine einfach verglasten Fenster mit dreifachisolierten Kunststofffenstern ersetzt. Diesen Schritt gingen zuvor schon viele andere Wohnungseigentümer der Wohneigentümergemeinschaft. Aufgrund dessen war auch der Kläger der Meinung, dass die Erneuerung in seinem persönlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Dies ist allerdings die gemeinschaftliche Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Eigentümern. Deshalb zog der Kläger vor Gericht.

Die Klage und der bisherige Verlauf:

Der Kläger versuchte mittels einer Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft seinen finanziellen Verlust von 5.500 Euro für die neuen Fenster zu ersetzen. Diese blieb aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs allerdings erfolglos, sodass der Kläger zuerst auf seinen Kosten sitzen bleibt. Das Landgericht lies allerdings eine Revision zu, mit welcher der Kläger den Ausgleich seines finanziellen Verlustes weiter anstrebt.

Den Fall kurz und knapp zusammengefasst:

Aufgrund der Erneuerung seiner Fenster, welche Kosten in Höhe von 5.500 Euro vereinnahmt haben, zog der hier vorliegende Kläger vor den Bundesgerichtshof um seinen finanziellen Verlust zu minimieren beziehungsweise auszugleichen. Der Grund ist, dass er und viele andere Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft der Meinung waren, die Erneuerung fiel in Ihren persönlichen Zuständigkeitsbereich. Dies entspricht nicht der Wahrheit. Es ist eine Gesamtleistung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft leisten musste. Der Bundesgerichtshof sprach ein Urteil, welches die Klage zunächst abwies. Allerdings erteilte das Landesgericht die Möglichkeit zur Revision, welcher der Kläger in Zukunft nachgehen wird.

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