Die Übertragung von Schönheitsreparaturen ist nicht mehr ohne Weiteres möglich!

Mieter können aufatmen. Der BGH hat erneut die Rechte von Mietern gestärkt. In diesem Urteil geht es um die Zuständigkeit bei Schönheitsreparaturen. Durch den VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde entschieden, dass eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Falle einer unrenoviert übergebenen Wohnung unwirksam ist. Dies gilt in diesem Fall bei einer Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter.

Doch was heißt das genau für die Mieter? Einfach erklärt heißt es, dass es nicht mehr so einfach möglich ist Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen zu zwingen. Selbst, wenn sie dem Vormieter gegenüber bestätigt haben die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Bereits im Jahre 2015 wurde ein Grundsatzurteil gesprochen, dass es nicht mehr möglich ist Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen zu zwingen, denn es besteht die Gefahr, dass die Mieter die Wohnung schöner hinterlassen würden, als sie sie beim Einzug vorgefunden haben. Das nun gesprochene Urteil bezieht sich explizit auf den Fall, dass der Nachmieter dem Vormieter die Ausführung der Reparaturen zugesichert hat. Denn dies ist zwar möglich, aber nicht mehr bindend. Der Vermieter wollte den Nachmieter allerdings zur Ausführung der Reparaturen zwingen und der Fall landete vor Gericht.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Doch was sind überhaupt Schönheitsreparaturen? Hier runterfallen Dinge wie Malerarbeiten, Tapezieren, Lackieren und Streichen von Heizungen oder Fenstern. Und hier kommt es häufig zu Verwirrungen. Der Vormieter hat die Wohnung ebenfalls unrenoviert übernommen und deshalb muss der Nachmieter dies auch tun. Der Vormieter hat die Wohnung renoviert übernommen und der Nachmieter sagt zu, dass er mit der unrenovierten Übernahme einverstanden ist. Es gibt viele Fälle durch die man in die Ausführung von Reparaturen gedrängt wird. Ob mit böser Absicht oder ohne. Durch das neue Urteil ist nun geklärt, dass zwischen Vormieter und Nachmieter getroffene Abmachungen nicht mehr gelten. Das schafft Klarheit für die Mieter.

Übrigens: Auch turnusmäßige Sanierungen des Bades oder ähnlichem sind nicht zwingend, auch wenn diese im Mietvertrag stehen. Denn dadurch werden Mieter ebenfalls unrechtmäßig belastet.

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