Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

Obwohl der Sommer momentan in vollem Gange ist hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Räum- und Streupflicht getroffen. Grund für dieses Urteil war, dass der Kläger der Angeklagten vorwarf auf einem nicht gestreuten Bereich des öffentlichen Gehweges im Jahre 2010 gestürzt und sich Verletzungen am Knöchel zuzog. Der nicht gestreute Bereich befand sich im vor dem Grundstückseinganges des Hauses. Mehrmalige Streu- und Räumungsarbeiten wurden von der Stadt München durchgeführt, die in diesem Fall die Streithelferin der Angeklagten darstellt. Die Angeklagte selbst hat damals den Gehweg nicht geräumt, weil sie ihrer Meinung dazu nicht verpflichtet war.

Grundsätzlich ging es in diesem Urteil um einen Schadensersatz von 4.291,20 €.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass wenn nicht die allgemeinen Pflichten zum Räumen- und Streuen an den Vermieter und/ oder Grundstückseigentümer vonseiten der Stadt übertragen wurde, auch nicht der öffentliche Gehweg gestreut werden muss. Ein Vermieter ist grundsätzlich in der Pflicht den Zugang zu seinem vermieteten Objekt zu gewähren, der öffentliche Gehweg, sofern die Räum- & Streupflicht bei der Stadt liegt, gehört allerdings nicht dazu. Demnach blieb die Klage erfolglos. Auch Versuche der Revision wurden aufgrund dieser Feststellungen zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof berief sich hierbei auf zwei ausschlaggebende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die eine Vorschrift findet sich in §535 I. S.1 BGB. Hier findet man die “Inhalte und Hauptpflichten des Mietvertrages”.

Die zweite maßgebliche Vorschrift findet sich in §823 I BGB. Dieser regelt die Schadensersatzhaftpflicht und bezieht sich auf die Gefährdung anderer durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln.

Kurz & knapp: Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der im Jahre 2010 auf dem öffentlichen Gehweg im Bereich des Einganges zum Grundstück der Angeklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wurde die Räum- & Streupflicht der öffentlichen Gehwegbereiche nicht von der Stadt München an die Angeklagte weitergegeben. Die Angeklagte ist somit nicht in der Verpflichtung außerhalb ihres Grundstückes zu Streuen oder zu Räumen.

 

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