Darlegungslast des Vermieters & Belegeinsicht des Mieters!

In dieser Klage geht es um eine 94qm große Dreizimmerwohnung der Klägerin und den Heizkreis, an den die Wohnung angeschlossen ist. Im Mietvertrag war zwischen Mieter und Vermieterin eine Vorauszahlung von 200€ pro Monat geregelt, welcher beide Parteien zustimmten. Die Vermieterin bestand für die Jahre 2013 und 2014 auf eine Nachzahlung in Höhe von mehr als 5.000€. In den Jahresabrechnungen waren Verbrauchswerte zu sehen, die 42 bzw. 47% des gesamten Verbrauchs in dem beobachteten Heizkreis ausmachten.

Die beklagten Mieter weigerten sich!

Die beklagten Mieter befanden, dass dieser Verbrauch nicht plausibel sein konnte und verweigerten zuerst die Nachzahlung.
Sie baten die Vermieterin die Ablesebelege der anderen Verbrauchseinheiten vorzulegen, damit Sie die Richtigkeit dieser überprüfen konnten. Die Vermieterin kam dieser Bitte allerdings nicht nach.
Die Klägerin hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg, denn die Gerichte entschieden, dass die Mieter konkret darlegen müssen, wieso die in Rechnung gestellten Heizkosten nicht plausibel sein können. Auch konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, welche Vorteile die Mieter aus der Einsicht der Ablesebelege der anderen Verbrauchseinheiten ziehen.

Der Bundesgerichtshof hat nun seine Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast vertieft. Und die Klage für (vorerst) unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach von keinem besonderen Interesse des Mieters die Ablesebelege zu überprüfen. Dies sah der Bundesgerichtshof anders und beschloss, dass bereits ein allgemeines Interesse an der Tätigkeit der Abrechnung des Vermieters reiche um die Kontrolle der Ablesebelege zu ermöglichen. Da der Vermieter die Einsicht der Belege verweigert müssen die Mieter auch nicht die Nachzahlung zahlen. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.

Kurz & Knapp:

Eine Vermieterin hat gegen Ihre Mieter auf Zahlung von 5000€ Heizkostennachzahlung geklagt und in den Vorinstanzen Recht bekommen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage allerdings ab, weil die Vermieterin sich unter anderem weigerte den Beklagten die Ablesebelege der anderen Haushalte im Heizkreis vorzulegen. Die Vorinstanzen befanden diese Forderungen für nicht vorteilhaft für die Beklagten und hatten der Vermieterin recht gegeben.

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