Der Bundesgerichtshof entschied nach Zustimmung eines Mieters:

Im vorliegenden Fall geht es um eine Mieterhöhung, im Rahmen des ortsüblichen Mietspiegels, der Kaltmiete, welcher der Mieter zustimmte. Nachdem der Kläger zugestimmt hatte, zog er kurze Zeit später seine Zustimmung zurück. Er bezahlte im nachfolgenden Verlauf unter Vorbehalt den Differenzbetrag von Oktober 2015 bis Juli 2016 von 121,18€. Dieser spiegelt die Mieterhöhung wider. Mit seiner Klage wollte der Kläger nun bezwecken, dass die gezahlte Mieterhöhung (in Summe mittlerweile 1.211,80€) zurückgezahlt wird und man feststellt, dass sich die Netto-Kaltmiete nicht erhöht hat.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg gehabt. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass ein Widerrufsrecht in Bezug auf die Regelungen des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen in diesem Fall nicht vorliegt. Die Regelungen bei Fernabsatzverträgen sagen aus, dass in manchen Fällen eine längere Widerrufszeit vorliegt. Diese ist hier laut den Richtern allerdings nicht gegeben, da aufgrund von Vorschriften im Mietrecht sowieso eine Bedenkzeit von bis zu zwei Monaten gestattet ist. Diese gilt wohlgemerkt nach Erhalt der Mieterhöhung. Die “Überrumpelungssituation” ist demnach unzulässig, da genug Bedenkzeit vorhanden ist.

Kurz & Knapp:

Der Kläger hatte seiner Mieterhöhung erst zugestimmt und kurz im Anschluss einen Widerruf bei der Hausverwaltung eingereicht. Die Miete zahlte er trotzdem inklusive Mieterhöhung in Höhe von 121,18€ pro Monat im Zeitraum von Oktober 2015 bis Juli 2016. Mit seiner Klage wollte der Kläger die Rückzahlung der gezahlten Miete bewirken. Außerdem sollte der Bundesgerichtshof bestätigen, dass sich die Netto-Kaltmiete seiner Berliner Wohnung nicht erhöht hat.
Bereits in den Vorinstanzen wurde die Klage abgelehnt und auch der Bundesgerichtshof entschied im Anschluss, dass das Widerrufsrecht mit Bezug auf den Verbraucherwiderruf bei Fernabsatzverträgen in diesem Fall nicht gegeben ist. Grund hierfür ist die eh schon gegebene zweimonatige Widerrufsmöglichkeit, welche im Mietrecht verankert ist. Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage demnach ab.

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